Auf dieser Seite finden Sie immer die aktuellen Hinweise für den Brief- und Packetverkehr mit Gefangenen in der Untersuchungshaft.

Paketverkehr (Untersuchungsgefangene)

Der Paketverkehr der Untersuchungsgefangenen ist in § 20 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) mit Hinweis auf § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. 

Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. 

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein der Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden. 

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Briefverkehr (Untersuchungsgefangene)

Für den Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen gelten nach § 18 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (UVollzG NRW) die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) entsprechend. Demnach darf die/ der Untersuchungsgefangene grundsätzlich unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen.

Eine gerichtlich angeordnete Briefkontrolle findet dann statt, wenn dies durch einen Richter zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ausdrücklich angeordnet worden ist.

Die Portokosten trägt die/ der Untersuchungsgefangene.