Die generelle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Zuständigkeiten ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz NRW:
§ 93 StVollzG NRW: Organisation der AnstaltenDie sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Siegburg richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen .
Danach ist die Justizvollzugsanstalt Siegburg als Anstalt des geschlossenen Vollzuges zuständig für die
Freiheitsstrafe (Regelvollzug) von 3 bis einschließlich 18 Monate an erwachsenen Männern
und
Freiheitstrafen unter 3 Monate aus den Landgerichtsbezirken Aachen und Bonn einschließlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte aus diesen Landgerichtsbezirken, die nicht für den offenen Vollzug geeignet sind.
Außerdem wurde mit dem 1. Juni 2013 in der JVA Siegburg eine Sozialtherapeutische Abteilung eingerichtet.