Auf dieser Seite finden Sie immer die aktuellen Hinweise für den Brief- und Paketverkehr mit Gefangenen aus dem Strafvollzug.

Der Paketverkehr für Gefangene richtet sich nach folgenden Vorschriften:

  • für Strafgefangene nach § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen,
  • für jugendliche Strafgefangene nach § 39 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und
  • für Untersuchungsgefangene nach § 23 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Hiernach darf ein Strafgefangener in angemessenen Abständen ein Paket empfangen. Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis durch die JVA Siegburg.

Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.

Auf dem Paket muß auf der Umhüllung der Absender aufgeführt sein. Desweiteren ist zwingend erforderlich, das auf der Paketumhüllung die von einer Justizvollzugsanstalt ausgestellte Paketmarke sichtbar angebracht ist. Dem Strafgefangenen wird ein Merkblatt ausgegeben, aus dem ersichtlich ist, welche Artikel das Paket enthalten darf und wie der Paketverkehr abgewickelt wird.

Zum Erhalt von Unterrichts- und Fortbildungsmitteln, Entlassungsbekleidung und Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung kann der Strafgefangene nach Erlaubnis durch die Anstalt ebenfalls Pakete erhalten.

Gefangenen kann durch die Strafvollzugsanstalt gestattet werden, Pakete zu versenden.

Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§  §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Behördenleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen,

  • wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind,
  • wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  • wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte,
  • wenn Gefangene mit Opfern ihrer Straftaten in Verbindung treten wollen,
  • oder seine Eingliederung behindern würde.

Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung, der Sicherheit und Ordnung überwacht werden. Kontrolliert wird jedoch jede ein- und ausgehende Post (Sichtkontrolle) auf nicht erlaubte Gegenstände, wie z.B. Geld oder Drogen. Deshalb hat der Strafgefangene die Post geöffnet abzugeben. Das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis hat trotzdem auch für den Strafgefangenen Gültigkeit, da der Inhalt, außer es ist durch die Behördenleitung angeordnet (s.o.), nicht gelesen wird.

Grundsätzlich nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen, Datenschutzbeauftragten oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig sind.

Die Portokosten trägt der Gefangene.