Während des Ersten Welt­krieges dient das Haus 1 außer zur Voll­strec­kung von Gefängnis­strafen an deutschen Gefangenen der Unter­bringung von Festungs­gefangenen. Außer­dem sind in dieser Zeit von Kriegs­gerich­ten ver­urteilte Gefangene, weib­liche in Haus 2 und männ­liche in Haus 1, aus Belgien und Frankreich in Siegburg unter­gebracht.

Nach dem Ein­marsch der Alliierten in das Rhein­land 1918 wird Haus 1 von den Engländern be­schlag­nahmt und als Kaserne ge­nutzt. In Haus 2 ver­büßen männ­liche Gefängnis­gefangene ihre Strafen.

An­merkung:
Festungs­haft war bis 1945 eine im Straf­gesetz­buch definierte besondere Form der Freiheits­strafe. Festungs­häftlingen bil­ligte man eine ehren­hafte Gesin­nung zu. Die Festungs­haft wurde daher auch als Ehren­haft be­zeichnet. Sie war eine custodia honesta (lateinisch: nicht ent­ehrende Strafe) ohne Arbeits­zwang. Sie er­setzte so­wohl Zucht­haus als auch Gefängnis und wurde vorwiegend gegen Angehörige höherer Stände, bei politischen Straf­taten oder gegen Duellanten ver­hängt.