Die generelle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Zu­ständigkeiten ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz NRW:

  § 93 StVollzG NRW: Organisation der Anstalten 
(1) Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Land­es­just­iz­ver­walt­ung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Be­dürf­nisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung ge­währ­leist­en.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt Siegburg richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Danach ist die Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt Siegburg als Anstalt des geschlossenen Vollzuges zuständig für die

Freiheitsstrafe (Regelvollzug) von 3 bis einschließlich 18 Monate an erwachsenen Männern

und

Freiheitstrafen unter 3 Monate aus den Landgerichtsbezirken Aachen und Bonn einschließlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe Verurteilte aus diesen Landgerichtsbezirken, die nicht für den offenen Vollzug geeignet sind.

Außerdem wurde mit dem 1. Juni 2013 in der JVA Siegburg eine Sozialtherapeutische Abteilung eingerichtet.